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Barrierefreiheit: Muss meine Webseite das BFSG erfüllen?

Seit dem 28. Juni 2025 müssen viele Onlineshops und Buchungsseiten barrierefrei sein. Für kleine Betriebe gibt es eine Ausnahme, die oft falsch verstanden wird.

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Worum es geht

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) setzt die europäische Barrierefreiheitsrichtlinie um und gilt seit dem 28. Juni 2025. Es verlangt, dass bestimmte Produkte und Dienstleistungen auch von Menschen mit Behinderungen ohne fremde Hilfe genutzt werden können. Dazu gehören ausdrücklich Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr.

Welche Webseiten betroffen sind

Entscheidend ist, ob über die Seite ein Vertrag mit Verbrauchern zustande kommt. Das trifft auf Onlineshops zu, aber auch auf Webseiten mit verbindlicher Online-Terminbuchung, etwa beim Friseur oder im Handwerk.

  • Betroffen: Onlineshops, Buchungs- und Bestellstrecken für Privatkunden
  • Nicht betroffen: reine Präsentationsseiten ohne Vertragsabschluss und reine B2B-Shops
  • Grauzone: Kontaktformulare, über die nur angefragt wird. Hier kommt es auf den Einzelfall an

Die Ausnahme für Kleinstunternehmen

Wer eine Dienstleistung anbietet und als Kleinstunternehmen gilt, muss sie nicht barrierefrei gestalten. Kleinstunternehmen heißt: weniger als zehn Beschäftigte und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme. Beide Bedingungen müssen gleichzeitig erfüllt sein.

BetriebBeschäftigteUmsatzAusnahme
Kleiner Shop4500.000 €Ja
Schlanker Händler33 Mio. €Nein
Handwerksbetrieb151 Mio. €Nein

Die Ausnahme gilt nur für die Dienstleistung, also den Shop selbst. Wer Produkte herstellt oder verkauft, die selbst unter das Gesetz fallen, etwa E-Book-Reader, ist davon nicht befreit.

Woran Barrierefreiheit gemessen wird

Maßstab ist die europäische Norm EN 301 549, die auf die Web Content Accessibility Guidelines WCAG 2.1 in Stufe AA verweist. In der Praxis scheitern Seiten fast immer an denselben Stellen:

  • Kontraste: Grauer Text auf Weiß oder weißer Text auf hellen Fotos ist für viele nicht lesbar
  • Tastatur: Menü, Filter und Kasse müssen sich ohne Maus bedienen lassen, der Fokus muss sichtbar sein
  • Bilder: Produktfotos und Grafiken brauchen Alternativtexte
  • Formulare: Jedes Feld braucht eine Beschriftung, Fehlermeldungen müssen sagen, was falsch ist
  • Struktur: Überschriften in richtiger Reihenfolge, damit Screenreader die Seite gliedern können
  • Vergrößerung: Bei 200 % Zoom darf nichts abgeschnitten werden

Die Barrierefreiheitserklärung

Betroffene Seiten müssen zusätzlich erklären, wie sie die Anforderungen erfüllen. Die Pflichtangaben stehen in Anlage 3 des BFSG. Die Erklärung gehört, ähnlich wie Impressum und Datenschutz, gut auffindbar auf die Webseite.

Wer kontrolliert

Zuständig ist die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF) in Magdeburg. Sie hat im September 2025 ihre Arbeit aufgenommen und prüft stichprobenartig und auf Beschwerden hin. Bei Verstößen sind Bußgelder bis 100.000 Euro möglich, dazu kommen Abmahnungen nach Wettbewerbsrecht.

Auch ohne Pflicht sinnvoll

Wer unter die Ausnahme fällt, verliert nichts, wenn er die wichtigsten Punkte trotzdem umsetzt. Gute Kontraste, klare Formulare und eine saubere Gliederung helfen auch älteren Kunden, Nutzern am Smartphone und bei Suchmaschinen. Bei einer neuen Seite kostet das kaum mehr, beim Umbau einer alten deutlich mehr.

Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung. Stand: September 2026.

Quellen

Kurz gefasst

  • Gilt seit 28. Juni 2025
  • Betrifft Shops und Buchungen für Verbraucher
  • Ausnahme: unter 10 Beschäftigte und max. 2 Mio. € Umsatz
  • Maßstab: WCAG 2.1 Stufe AA

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